§ 21a GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

Amtsbeschwerde

§ 21a

§ 21a. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

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