§ 21a GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Amtsbeschwerde

§ 21a

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

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