Pensionsbemessung in Sonderfällen
§ 21a.
(1) Auf Ballett- und Chormitglieder, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Kollektivvertrages der Österreichischen Bundestheater, aber vor dem 1. Jänner 1993 mit Anspruch auf eine Pension nach diesem Bundesgesetz für sich oder für einen Hinterbliebenen aus dem Dienststand ausscheiden, ist bis zum 31. Jänner 1993 § 11 in der bis zum 31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für die Zeit nach dem 31. Jänner 1993 ist § 11 in der geltenden Fassung anzuwenden, wobei dann von jener Ermittlungsgrundlage auszugehen ist, die sich auf Grund des Abs. 1 am 1. Jänner 1993 ergeben hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Hinterbliebenen nach den in Abs. 1 angeführten Ballett- und Chormitgliedern anzuwenden.
Schlagworte
Ballettmitglied
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12104424
alte Dokumentnummer
N6199010800L
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