§ 21 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften, Rettungsgeräten und

Hilfsmitteln

§ 21

(1) § 21.Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat den Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, besonders wenn Hilfe auf dem Luftweg (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hierbei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen.

(2) Gleichzeitig hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu veranlassen, dass von den Such- und Rettungsmannschaften oder auf dem Luftweg geeignete Rettungsgeräte und Hilfsmittel im erforderlichen Ausmaß zur Unfallstelle gebracht werden.

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