§ 21 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 21. Bekanntmachung derZivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind

  1. a) mindestens an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen oder aufzulegen,
  2. b) allen ständigen Zivilflugplatzbenützern und den auf dem Zivilflugplatz eingerichteten behördlichen Dienststellen in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie
  3. c) an jedermann gegen Entgelt abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146897

alte Dokumentnummer

N9196250438J

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