§ 21. Bekanntmachung derZivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind
- a) mindestens an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen oder aufzulegen,
- b) allen ständigen Zivilflugplatzbenützern und den auf dem Zivilflugplatz eingerichteten behördlichen Dienststellen in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie
- c) an jedermann gegen Entgelt abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146897
alte Dokumentnummer
N9196250438J
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