§ 21 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Abschnitt IV

Außerordentlicher Zivildienst

§ 21

(1) § 21.Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.

(2) Die §§ 8 (mit Ausnahme des Abs. 2), 9 (mit Ausnahme des Abs. 3), 11 (ausgenommen die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet), 12, 13, 17, 18, 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 21)

(3) Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.

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