Abschnitt IV
Außerordentlicher Zivildienst
§ 21.
(1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt § 8a sinngemäß.
(2) Die §§ 8 (ausgenommen Abs. 2), 9, 11 (ausgenommen Abs. 1, soweit dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung nach Abs. 1 letzter Satz betrifft), 12, 13, 13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden.
(3) Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.
(4) Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.
(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes zur Sicherung der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur und der Daseinsvorsorge weitere Dienstleistungsgebiete bestimmen, in denen die Mitwirkung von Zivildienstleistenden vorgesehen werden kann.
(6) Entgegen § 4 Abs. 2 Z 3 können auch sonstige juristische Personen, die auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, anerkannt werden. Diese Anerkennung ist jedenfalls mit der Dauer des außerordentlichen Zivildienstes befristet. Solchermaßen anerkannte Rechtsträger haben dem Bund vollen Kostenersatz für den Einsatz der Zivildienstleistenden zu erstatten. Ein solcher Anerkennungsbescheid gilt als Bescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.
(7) Bescheide gemäß § 18 gelten für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes als Bescheide im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG (unaufschiebbare Maßnahmen).
(8) Die Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende-DZ-V, BGBl. Nr. 678/1988, gilt auch für den außerordentlichen Zivildienst.
Schlagworte
Katastrophenfall
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40221544
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