Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 21
(1) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (§ 4) zu verlautbaren.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
- 1. nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkreis,
- 2. bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
- 3. bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z1 und 2.
(3) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat die Bewerber/Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags für die jeweilige Funktion als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren im betreffenden Wahlkreis entfällt.
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