§ 21 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Geschäftsjahr.

§ 21.

(1) Das Geschäftsjahr der Genossenschaft fällt mit dem Geschäftsjahr des Unternehmens zusammen.

(2) Das erste Geschäftsjahr endet mit dem laufenden Geschäftsjahr des Unternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025103

alte Dokumentnummer

N2194812702R

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