§ 21 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 21.

(1) Dem Inhaber eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes, das nicht vollständig, nicht richtig oder überhaupt nicht im Wasserbuch eingetragen ist, steht es jederzeit frei, unter Verwendung des für den Wasserbuchbescheid vorgesehen Vordruckes auch seinerseits die Erlassung eines Wasserbuchbescheides beim Landeshauptmann zu beantragen.

(2) Den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (§ 23 WRG.), hat der neue Wasserberechtigte unter Anführung des Besitzvorgängers und der Postzahl dem Landeshauptmann ungesäumt anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129856

alte Dokumentnummer

N8194839248L

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