§ 21.
Für die letzte Gehalts(Lohn)zahlung vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Bestimmungen:
- a) Die der letzten Gehalts(Lohn)zahlung vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgende, der Gehalts(Lohn)periode entsprechende Zeit wird durch den Tag des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes in zwei Teile zerlegt. Die letzte im Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes vorgenommene Lohn(Gehalts)zahlung ist in aliquote Teile zu zerlegen, die dem Verhältnis des vor und des nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes liegenden Zeitraums entsprechen. Jener Teil der letzten Gehalts(Lohn)zahlung, der der Anzahl der Tage vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum nächsten Gehalts(Lohn)zahlungstag entspricht, ist in Zahlungsmitteln neuen Nennwerts zur Auszahlung zu bringen.
- b) Ist die Zahlung nicht bar, sondern durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto oder Sparbuch erfolgt, so kann der Empfänger vom Dienst(Arbeit)geber die Barzahlung jenes Teils des unter a genannten Betrages verlangen, über den er gemäß § 16, Abs. (2), nicht unbeschränkt verfügen kann. Er muß ihm jedoch den betreffenden Betrag vom Konto (Sparbuch) zurücküberweisen. Diese Überweisung ist zulässig. Der rückgebuchte Betrag unterliegt beim Dienst(Arbeit)geber den gleichen Beschränkungen, denen er auf dem Konto (Sparbuch) des Dienst(Arbeit)nehmers nach diesem Bundesgesetz unterworfen war.
Schlagworte
Gehaltszahlung, Lohnzahlung, Gehaltsperiode, Lohnperiode,
Gehaltszahlungstag, Lohnzahlungstag, Dienstgeber, Arbeitsgeber
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042072
alte Dokumentnummer
N3194724493L
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