§ 21 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 21.

(1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn:

  1. 1. die Sendungen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anlage 2 genannten Gebiete belegt sind und wenn die Sendungen für einen anderen Drittstaat bestimmt sind und
  2. 2. die gemäß Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Bescheinigungen bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle dem österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle vorgelegt werden und
  3. 3. sich der Verfügungsberechtigte anlässlich der veterinärbehördlichen Kontrolle schriftlich verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und wieder aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen

(2) Wenn für eine Sendungsart im Gemeinschaftsrecht kein Bescheinigungsmuster festgelegt ist, darf die Durchfuhr vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen gemäß der Anlage 10 beurkundet wird.

(3) Im Fall einer Durchfuhr durch die in der Anlage 2 genannten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen:

  1. 1. Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Abs. 2 des Zollkodex bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle verbracht werden. Dabei müssen die Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und die Abfertigungsbescheinigung mit Angabe der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlässt, mitgeführt werden.
  2. 2. Die Sendung muss ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Eintrittsgrenzkontrollstelle in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle befördert werden.
  3. 3. Die Sendung muss innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Abfertigung an der Eintrittsgrenzkontrollstelle das Gebiet gemäß Anlage 2 über eine veterinärbehördlich zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.

(4) Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels TRACES von der Abfertigung zu verständigen.

(5) Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der Abfertigungsbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat, und hat mittels TRACES oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

(6) Ist der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat er dies nach Ablauf dieser Frist dem Zollamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103486

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