§ 21 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Lagerbehälter, allgemeine Anforderungen

§ 21.

(1) Lagerbehälter aus Werkstoffen, bei denen Korrosionen nicht ausgeschlossen werden können, müssen jedenfalls gegen äußere Korrosion und Kontaktkorrosion geschützt sein. Nicht freiliegende Teile von Lagerbehältern müssen zusätzlich mit einem Außenschutz (§ 46) versehen sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Eindringen von Flüssigkeiten unter den Außenschutz verhindern.

(2) Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Dichtheit des Lagerbehälters und seiner Einrichtungen sowie die Funktionsweise seiner Einrichtungen gefährden, möglichst ausgeschlossen sind.

(3) Lagerbehälter, die nicht der Dampfkesselverordnung unterliegen und in denen Überdruck oder Unterdruck herrscht, müssen mit Meßeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen, wie Manometern, Sicherheitsventilen u. dgl., ausgerüstet sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084696

alte Dokumentnummer

N5199450793J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)