Ferien und Urlaub
§ 21
§ 21. § 219 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges am Pädagogischen Institut (§ 11) auch während der Ferien verpflichtet ist.
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