§ 21 Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1998

Strafbestimmungen

§ 21.

Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 7 eine Auskunft den zuständigen inländischen Verwaltungsbehörden verweigert oder die gemäß § 8 angeordneten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht, ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet -, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127389

alte Dokumentnummer

N7199811833U

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