§ 21.
Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Sachwalter (§ 238 Abs. 2 AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören (§ 237 Abs. 1 AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift ist dem zur Bestellung eines Sachwalters zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in seinem Verfahren von der Anhörung nach § 237 Abs. 1 AußStrG Abstand nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035199
alte Dokumentnummer
N2199011286J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)