§ 21 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 21.

Erfordert es das Wohl des Kranken, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Sachwalter (§ 238 Abs. 2 AußStrG) zu bestellen, so hat ihn das Gericht auch über Grund und Zweck dieses Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören (§ 237 Abs. 1 AußStrG). Die hierüber aufgenommene Niederschrift ist dem zur Bestellung eines Sachwalters zuständigen Gericht zu übersenden; dieses kann in seinem Verfahren von der Anhörung nach § 237 Abs. 1 AußStrG Abstand nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035199

alte Dokumentnummer

N2199011286J

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