Soforteinweisung
§ 21
(1) Entsteht durch Verstöße eines an ansteckender Tuberkulose Erkrankten gegen die Anordnungen nach § 7 Abs. 3 oder gegen die Belehrung nach § 13 Abs. 1 eine unmittelbare Gefahr, daß er andere ansteckt, und kann diese Gefahr durch keine andere Maßnahme beseitigt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Erkrankten sofort in eine Krankenanstalt zum Zweck der Anhaltung einzuweisen. Dies kann auch eine Lungenabteilung an einem psychiatrischen Krankenhaus sein.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich, längstens binnen drei Tagen nach Vollzug der Einweisung (Abs. 1) die Feststellung der Zulässigkeit der Anhaltung beim Gericht zu beantragen (§ 14).
(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag nicht fristgerecht oder erklärt das Gericht die Anhaltung nicht innerhalb von drei Wochen für zulässig, so ist der Angehaltene sofort zu entlassen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 sind sinngemäß anzuwenden.
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