§ 21 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Besetzungsoberkommission

§ 21.

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die im § 33 geregelten Aufgaben eine Besetzungsoberkommission zu bilden.

(2) Dieser Besetzungsoberkommission gehören je ein Vertreter

  1. 1. des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muß,
  2. 2. der Monopolverwaltung GmbH,
  3. 3. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
  4. 4. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
  5. 5. einer im § 20 Abs. 1 Z 5 bezeichneten Organisation an.

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