§ 21 SuchtgiftV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 21

(1) § 21.Für Schmerzpatienten, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, können Einzelverschreibungen oder, bei Zweckmäßigkeit, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ausgestellt werden. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Schmerzbehandlung'' zu enthalten.

(2) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind im Rahmen der Substitutionsbehandlung, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung'' zu enthalten.

(3) Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Suchtgift-Dauerverschreibung zu vermerken. Für die Dauerverschreibung darf nur das vierteilige Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren verwendet werden.

(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen (Abs. 2) nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Sie haben eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung zu enthalten. Der Arzt darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übersenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)