§ 21
(1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S an, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden und die nicht nach § 10 eingezogen wurden, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,
- 1. diese Silbermünzen dem Bund zurückzustellen,
- 2. die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen und
- 3. diese Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984) in ihre Aktiven einzustellen.
Die dem Bund zurückgestellten Silbermünzen sind einzuschmelzen, der Einschmelzerlös ist zur Tilgung der nach dem ersten Satz entstandenen Bundesschuld zu verwenden.
(2) Der Bund hat die nach Abs. 1 entstehende Schuld abzüglich jenes Betrages, der 7,5 vH des Nennwertes des Umlaufs der betroffenen Silbermünzen entspricht und nicht in die Tilgung mit einzubeziehen ist, beginnend ab 1992 in jährlichen Raten zu 80 Millionen Schilling zu tilgen. Zum Zweck dieser Tilgung hat die Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung des Reingewinnanteiles des Bundes gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz entsprechend zu verringern.
(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank oder ein späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen, um ein Ansammeln von Silbermünzen nach Abs. 1 zu vermeiden.
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