§ 21
(1) Sammeln sich bis zum 31. Dezember 1988 ausgegebene Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank an, so gilt § 11 mit der Maßgabe, daß an Stelle der Münze Österreich Aktiengesellschaft der Bund tritt. Dies gilt nicht für Scheidemünzen, die nach § 10 eingezogen werden.
(2) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank oder ein späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen, um ein Ansammeln von Silbermünzen nach Abs. 1 zu vermeiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)