Artikel IV.
Öffentliche Kassen.
§ 21.
Bestände an Reichsmark- und AM-Schillingnoten sowie Einlagen auf Konto (Sparbuch) von Kassen des Staates, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen Gebietskörperschaften, deren Unternehmungen, Betriebe, Anstalten und Fonds sowie der Sozialversicherungsinstitute unterliegen nicht den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und 13 bis 16 dieses Gesetzes. Für sie werden die erforderlichen Bestimmungen mit Erlaß getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12042007
alte Dokumentnummer
N3194524431L
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