§ 21
Bekanntgabe der Schiffspfandbriefdeckung
(1) Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekanntzumachen:
- 1. den Gesamtbetrag der Schiffspfandbriefe, die am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren;
- 2. den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen;
- 3. den Gesamtbetrag der an diesem Tage im Deckungsregister eingetragenen Wertpapiere;
- 4. den Gesamtbetrag des auf Grund des § 6 Abs. 3 und des § 30 in Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes.
(2) Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.
(3) Sind in dem Register Wertpapiere oder solche Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Schiffspfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Wertpapiere oder die Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
(4) Der Reichswirtschaftsminister kann die Banken von der Verpflichtung zu den in Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger befreien, wenn sichergestellt ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweit im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht werden.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145058
alte Dokumentnummer
N9194312085I
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