Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut
§ 21.
(1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In- oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise darüber vorgelegt werden.
(2) Gemäß Abs. 1 anzuerkennendes Saatgut, das in einem
- 1. Drittstaat erzeugt wurde, ist vom BFL,
- 2. Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde, ist von der zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde anzuerkennen.
(3) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die
- 1. in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder
- 2. in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.
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