§ 21 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

§ 21.

(1) Für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 2 Abs. 4 ist das jeweils örtliche Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage errichtet werden soll. Soll sich die Antennenanlage auf die Wirkungsbereiche zweier oder jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro erstrecken, so ist für die Entscheidung nach vorherigem Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Fernmeldebüro das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich zur Zeit der Antragstellung die Mehrzahl der anzuschließenden Empfangsanlagen befindet.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist schriftlich einzubringen und hat zu enthalten:

  1. a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
  2. b) Unterlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1,
  3. c) einen Übersichtsplan über die in Aussicht genommene Antennenanlage, dem der Versorgungsbereich, innerhalb dessen Empfangsanlagen angeschlossen werden sollen, entnommen werden kann, und
  4. d) die Betriebszwecke der in Aussicht genommenen Antennenanlage.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. a) die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 nicht vorliegen oder
  2. b) der angestrebte Zweck durch den Anschluß an eine bereits bestehende Gemeinschaftsantennenanlage gemäß § 23 Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub und ohne höheren Aufwand erreicht werden kann oder
  3. c) die Übermittlung der Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks an die Empfangsanlagen nicht vorgesehen ist, obwohl dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre.

(4) Das Fernmeldebüro hat - ausgenommen in den Fällen nach § 22 Abs. 2 - vor ihrer Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Rundfunksender

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147071

alte Dokumentnummer

N9196513994A

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