§ 21
Hat der Prüfungswerber das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien.
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