Einräumung der Abfrageberechtigung
§ 21.
Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle den notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40157702
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