§ 21 PStG-DV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Einräumung der Abfrageberechtigung

§ 21.

Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle den notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157702

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