§ 21
§ 21. Zur Deckung ihres Aufwandes ist die Österreichische Postsparkasse berechtigt, ihren Kunden geleistete Dienste und gelieferte Drucksorten in Rechnung zu stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 21
§ 21. Zur Deckung ihres Aufwandes ist die Österreichische Postsparkasse berechtigt, ihren Kunden geleistete Dienste und gelieferte Drucksorten in Rechnung zu stellen.
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