Kennzeichnungsschutz
§ 21
§ 21. Außer der PTA und jenen Unternehmen, denen die PTA dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung „Post'' oder das Posthorn führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)