6. Abschnitt
Kostentragung und Schlussbestimmungen Entgelt für die Dienstleistungserbringung an die Österreichische Gesundheitskasse
§ 21.
Für die Durchführung der Sozialversicherungsprüfung hat die Österreichische Gesundheitskasse dem Bundesministerium für Finanzen bis längstens 31. März des Folgejahres ein Entgelt zu leisten. Das konkrete Entgelt und die näheren Modalitäten, insbesondere die Aufschlüsselung des Entgelts, sind durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40210423
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