§ 21 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung der

Witwe bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches der Witwe

§ 21

(1) § 21.Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch

  1. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  2. b) Verzicht,
  3. c) Ablösung,
  4. d) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.

(2) Der Anspruch der Witwe und der früheren Ehefrau erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Der Witwe des Beamten, die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehemannes, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

  1. a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden oder aufgehoben worden ist oder
  2. b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 17 Abs. 6 und 7) anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.

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