§ 21 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Durchführung der praktischen Ausbildung

§ 21

(1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften (§§ 7 und 9) durchzuführen.

(2) Mindestens 1% des in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung sind von einem Lehrer/einer Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege anzuleiten und zu vermitteln.

(3) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen gleichzeitig anleiten.

(4) Bei der Zuteilung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und des jeweiligen Fachbereiches der praktischen Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

  1. 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Pflegehilfe stehen und
  2. 2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(6) Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen.

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