Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 21
(1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften (§§ 7 und 9) durchzuführen.
(2) Mindestens 1% des in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung sind von einem Lehrer/einer Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege anzuleiten und zu vermitteln.
(3) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen gleichzeitig anleiten.
(4) Bei der Zuteilung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und des jeweiligen Fachbereiches der praktischen Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Pflegehilfe stehen und
- 2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(6) Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen.
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