§ 21 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Sonderfälle der Überwachung im Gemeinsamen Markt

§ 21.

(1) Die amtlichen Stellen können bei Betrieben, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, erzeugen, lagern oder im Gemeinsamen Markt verbringen, Kontrollen durchführen.

(2) Die amtlichen Stellen können Transportmittel, die tatsächlich bei der Beförderung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen verwendet werden, jederzeit und überall überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126855

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