Anpassung fester Beträge
§ 21.
Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schilling, der Steigerungsbetrag nach § 48 Abs. 1 Z. 2 auf 5 Groschen oder deren Vielfaches zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009981
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