§ 21 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Der § 21 enthält eine Sonderregelung für jene Geschäfte, die unter den sogenannten Landtarif fallen und bei denen der Notar auch die grundbücherliche Durchführung besorgt.

§ 21.

Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 100.000 S Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 100.000 S Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

Der § 21 enthält eine Sonderregelung für jene Geschäfte, die unter den sogenannten Landtarif fallen und bei denen der Notar auch die grundbücherliche Durchführung besorgt.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029187

alte Dokumentnummer

N2197314778T

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