§ 21 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Der § 21 enthält eine Sonderregelung für jene Geschäfte, die unter den sogenannten Landtarif fallen und bei denen der Notar auch die grundbücherliche Durchführung besorgt.

§ 21.

Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

Der § 21 enthält eine Sonderregelung für jene Geschäfte, die unter den sogenannten Landtarif fallen und bei denen der Notar auch die grundbücherliche Durchführung besorgt.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40022023

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