§ 21 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 21.

(1) Bei schienengebundenen Transportmitteln dürfen innerhalb eines militärischen Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Preßluft-, Diesel- oder diesel-elektrische Zugmaschinen verwendet werden.

(2) Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen. Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege haben so breit zu sein, daß ein Ausweichen beiderseits der Geleise möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062181

alte Dokumentnummer

N4198811282A

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