§ 21.
(1) Bei schienengebundenen Transportmitteln dürfen innerhalb eines militärischen Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Preßluft-, Diesel- oder diesel-elektrische Zugmaschinen verwendet werden.
(2) Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen. Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege haben so breit zu sein, daß ein Ausweichen beiderseits der Geleise möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062181
alte Dokumentnummer
N4198811282A
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