Bestätigung über abgelegte Einzelprüfungen
§ 21.
Bei Wechsel der Akademie oder auf Antrag der oder des Studierenden ist eine formlose Bestätigung über die abgelegten Einzelprüfungen und Praktika samt deren Bewertungen sowie die Teilnahme an der Ausbildung auszustellen und von der Direktion zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136220
alte Dokumentnummer
N8199317224L
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