§ 21 Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2004

Qualitätssicherung der Messdaten

§ 21.

Jeder Messnetzbetreiber ist für die Qualität der in seinem Messnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40053414

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