Dienstzulage für Schulleitung.
§ 21.
(1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die KompleXität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie | |||
A | B | C | D | |
Euro | ||||
bis zu 5 Jahre | 631,1 | 1 105,2 | 1 314,9 | 1 525,6 |
mehr als 5 Jahre | 736,5 | 1 314,9 | 1 525,6 | 1 736,3 |
(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
Schlagworte
Funktionsdauer
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR40179058
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