§ 21 LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Dienstzulage für Schulleitung.

§ 21.

(1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die KompleXität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

 

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

Funktionsdauer

A

B

C

D

 

Euro

bis zu 5 Jahre

672,3

1 177,3

1 400,6

1 625,0

mehr als 5 Jahre

784,6

1 400,6

1 625,0

1 849,6

     

(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Schlagworte

Funktionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40211733

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