§ 21 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

TEIL B

Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und

forstwirtschaftlichen Beratungswesen

a) Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien

Aufgabe

§ 21

§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Absolventen der Universität für Bodenkultur zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen; ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken. Ferner können die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen berufspädagogische Tatsachenforschung betreiben.

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