§ 21 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (§ 4 Abs. 1)

Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (§ 4 Abs. 1)

§ 21.

Die primären Kostenarten (§ 6 Abs. 1 Z 1) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972) gehören nicht zu den Kosten. Die Steuer vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz 1972) ist Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 30 genannten Anlagegüter. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140391

alte Dokumentnummer

N8199659707J

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