§ 21 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Pflegegeld

§ 21

§ 21. Die Landesgesetzgebung hat das Pflegegeld zu regeln, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf ihren Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten erhalten. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu berücksichtigen.

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