§ 21 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849. Der Bestimmung wurde (spätestens) durch die §§ 13 ff Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.

§. 21.

Sollte eine Partei der Zustellung auszuweichen suchen, oder sonst in ihrer Wohnung nicht zu treffen seyn, so hat der Gemeinde-Abgeordnete nach vorausgegangener Erhebung des Sachverhaltes eine gedruckte Erinnerung nach dem Formulare Nr. V. des Inhaltes zu hinterlassen, daß die Partei zur Empfangnahme einer Zustellung zur bestimmten Stunde so gewiß in ihrer Wohnung sich einzufinden habe, widrigens die Zustellung mittelst gerichtlicher Anheftung der Erledigung vollzogen würde.

Zur bestimmten Stunde hat sich sodann der Gemeinde-Abgeordnete genau einzufinden und wenn die Partei nicht anwesend wäre, die Erledigung an einem schicklichen Orte im Innern der Wohnung, falls sie aber verschlossen wäre, am Eingange derselben in Gegenwart zweier Zeugen anzuheften.

In der letzten Rubrik des Zustellungsbogens ist jedoch zu bemerken, daß die Zustellung mittelst gerichtlicher Anheftung bewirkt worden sei.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019334

alte Dokumentnummer

N2185011098R

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