§ 21 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Lehrabschlussprüfung Gliederung

§ 21.

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Physik, Angewandte Mathematik und Netzwerktechnik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40076995

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