Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse
§ 21.
Die Ergebnisse der Audits und Akkreditierungsverfahren sind sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20007384
Dokumentnummer
NOR40130543
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