§ 21 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2015

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

3. Abschnitt

Antragstellung Einreichung

§ 21.

(1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

  1. 1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
  2. 2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
  3. 3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

(3) Zur Hintanhaltung von Übererklärungen (Übernutzungen) bei Schlägen und Feldstücken innerhalb der Referenzparzelle wird bei der Beantragung folgendermaßen vorgegangen: Eine bei der Beantragung vorgenommene Digitalisierung, die über die bisherigen Grenzen des Schlags oder Feldstücks hinausgeht, ist erst dann verbindlich erfolgt, wenn die korrespondierende Verringerung der angrenzenden Schläge oder Feldstücke vorgenommen wurde, die Antragsfrist geendet hat oder der Betriebsinhaber bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 informiert wurde.

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