§ 21 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

§ 21. Monatsentgelt.

(1) Dem Vertragsassistenten gebührt ein Monatsentgelt. Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage nach den Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956.

  1. (2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsassistenten beträgt im ersten und zweiten Jahr ihrer Verwendung90,86 vH,
  1. ab dem dritten Jahr ihrer Verwendung92,27 vH,
  1. ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung93,69 vH,
  1. ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung95,10 vH
  1. und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung96,51 vH
  1. des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten, welche das Doktorat der Medizin erworben haben und als Ärzte verwendet werden,

  1. ab dem elften Jahr ihrer Verwendung auf103,18 vH,
  1. ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung auf108,83 vH
  1. und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer Verwendung auf114,39 vH
  1. des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt.

(4) Bei der Berechnung der Dauer der Verwendung nach Abs. 1 und 2 sind Vordienstzeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie nach der für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden Regelung für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen angerechnet werden.

(5) Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.

(6) Vollbeschäftigten Vertragsassistenten, auf die § 5 Abs. 2 anzuwenden ist, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 51 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970.

(7) Bei Anwendung der Abs. 2 und 3 sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

Schlagworte

Bezug, Gehalt, Entlohnung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094845

alte Dokumentnummer

N6196212264T

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