§ 21 HGHAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 21

ABSCHNITT III.

Sonderbestimmungen für Dienstnehmer, die in der Regel durch nicht mehr als 24 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.

§ 21.Für die in § 1 Abs. 3 angeführten Dienstverhältnisse gelten von den Vorschriften des Abschnittes II nur § 2 Abs. 1 und 3, § 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 7, §§ 8, 9, 18, 19 und 20.

(2) Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzulegen und einzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40260935

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)