§ 21
ABSCHNITT III.
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer, die in der Regel durch nicht mehr als 24 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
§ 21.Für die in § 1 Abs. 3 angeführten Dienstverhältnisse gelten von den Vorschriften des Abschnittes II nur § 2 Abs. 1 und 3, § 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 7, §§ 8, 9, 18, 19 und 20.
(2) Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzulegen und einzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008191
Dokumentnummer
NOR40260935
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